Integrierte Abgasuntersuchung

Bis zum Januar 2010 existierte in Deutschland unabhängig von der Hauptuntersuchung die Pflicht zur Abgasuntersuchung. Diese wurde dann auf dem KFZ anhand einer AU-Plakette attestiert. Es gelten unterschiedlich festgelegte Grenzwerte für Fahrzeuge mit und ohne Katalysator, mit geregeltem oder ungeregeltem Katalysator und für Fahrzeuge mit Dieselmotor. Die rechtliche Grundlage ist unter § 47a StVZO nachzulesen. Umgangssprachlich werden diese Untersuchungen auch gerne als TÜV bezeichnet.

Neue Regelung seit Januar 2010

Zu diesem Zeitpunkt wurde die Abgasuntersuchung in die Hauptuntersuchung eingeflochten. Der Sinn der Untersuchung ist jedoch nach wie vor, sicher zu gehen, dass Menge und Stärke der Abgase der geprüften Kraftfahrzeuge innerhalb der festgeschriebenen Norm verbleiben. Der Gültigkeitszeitraum umfasst für PKW und Wohnmobile unter 3,5 Tonnen in aller Regel 24 Monate, wie eben die Hauptuntersuchung auch. Nach einer Erstanmeldung beträgt die Dauer sogar 36 Monate.

Wie wird die Untersuchung durchgeführt?

Zunächst wird eine Sichtprüfung des Motors und des Auspuffs durchgeführt. Zur Untersuchung zwingend mitzubringen ist der Fahrzeugschein oder bei neueren Fahrzeugmodellen die Zulassungsbescheinigung 1. Falls das Fahrzeug getunt oder sonstwie verändert sein sollte, ist die Eintragung dieser Veränderung ebenfalls beizulegen, falls keine Eintragung im Fahrzeugschein oder der Zulassungsbescheinigung erfolgt ist. Diese weist die rechtliche Abnahme der Änderung nach. Bei Fahrzeugen mit Gasanlage, wird diese selbstverständlich auch im Rahmen der Hauptuntersuchung auf Mängel geprüft.

Zur Wahrnehmungspflicht der integrierten Abgasuntersuchung

Da die Abgasuntersuchung in die Hauptuntersuchung integriert ist, gibt es auch für sie keine Toleranzfrist mehr. Sie muss mit Ablauf der alten Untersuchung durchgeführt werden. Die Toleranzfrist für die Hauptuntersuchung wurde 1999 abgeschafft.

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